Neue Regelungen und aktuelle Bußgelder für 2018

Wieder einmal mussten sich Autofahrer auf Verschärfungen des Bußgeldkatalogs einstellen. Gleichzeitig kommen dieses Jahr Neuerungen wie das eCall-Notrufsystem auf Sie zu.

01.03.2018

Bussgeldkatalog2018 Titelbild
Kostenlose Fahrzeugbewertung in nur 2 Schritten

Im Oktober 2017 wurden diverse Strafen für regelwidriges Verhalten im Straßenverkehr erhöht. Dies betrifft beispielsweise die Handybenutzung am Steuer, das Blockieren von Rettungsgassen und verbotene Kraftfahrzeugrennen. Wir informieren Sie außerdem über die neuen Richtlinien rund ums Auto sowie über die ausstehenden Entscheidungen zu den Themen Diesel-Fahrverbot und PKW-Maut.

Der aktuelle Bußgeldkatalog 2018

Seit Mitte Oktober des vergangenen Jahres gelten auf den deutschen Straßen neue und verschärfte Bußgeldkatalog-Verordnungen. Kürzlich wurde außerdem die Straßenverkehrsordnung in Teilen überarbeitet und an aktuelle Entwicklungen angepasst. Zur besseren Verkehrsüberwachung gilt nun erstmals ein Verhüllungsverbot, einschließlich Bußgeldern. Halten Autofahrer bei einem Einsatz die Rettungswege nicht frei, wird ein 10-mal höheres Bußgeld erhoben.

Auch die Folgen und Gefahren illegaler Autorennen wurden nach mehreren Unfällen mit Todesfolge in der Öffentlichkeit diskutiert. Dies führte dazu, dass die Teilnahme an Rennen im Straßenverkehr jetzt sogar strafrechtlich verfolgt werden kann. In den folgenden Abschnitten erklären wir Ihnen, unter welchen Bedingungen neue Sanktionen drohen.

1. Handyverbot im Auto verschärft

Ablenkung gilt als eines der größten Unfallrisiken. Umso erstaunlicher ist, dass die Verkehrsordnung das Benutzen von Tablets oder Notebooks während des Fahrens bislang nicht berücksichtigt hat. Eine entsprechende Anpassung erhielt nun der Paragraph § 23 StVO. Bisher nannte dieser lediglich Mobil- und Autotelefone, die während der Fahrt nicht aufgehoben und in der Hand gehalten werden durften.

Obwohl es sich dabei um gefährliche Manöver handelt, wenn Fahrer elektronische Endgeräte während der Fahrt bedienen, ergaben sich aus den unzureichenden Formulierungen Schwierigkeiten bei der Ahndung entsprechender Verstöße. Nun formuliert die Straßenverkehrsordnung wie mit derlei Blickabwendungen umzugehen ist und erfasst den Stand aller modernen Endgeräte.

Das sind die neuen Bußgelder zum Geräte-Verbot während der Fahrt:

  • Die Benutzung von Endgeräten während der Fahrt wird von 60 auf nun 100 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister erhöht.
  • Zusammen mit Gefährdung wird ein Bußgeld von 150 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte fällig.
  • Zusammen mit einer Sachbeschädigung werden 200 Euro und ein Monat Fahrverbot sowie zwei Punkte fällig.
  • Beim Radfahren fallen 55 Euro an.

Ausdrücklich erlaubt bleibt es hingegen, Sprachsteuerung, Vorlesefunktionen und sogenannte Head-Up-Displays für Fahrzeug- oder Verkehrszeichen-Informationen zu nutzen.

2. Das Verhüllungsverbot

Die Möglichkeit, einen Fahrzeugführer zu erkennen, wird umso wichtiger, je stärker die Überwachung des Verkehrs und der Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung automatisiert erfolgt. Dies setzt voraus, dass Autofahrer die zur Identifikation ausschlaggebenden Partien im Gesicht nicht verbergen. Das Tragen diverser verhüllender Kleidungsstücke gilt daher nun als vorsätzliche Handlung und führt dementsprechend zu einer Regelgeldbuße von 60 Euro.

Welche Kleidung ist verboten, welche nicht?

Verboten: grundsätzlich jegliche Kleidung, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdeckt. Dazu gehören Masken, Schleier und Hauben.

Nicht verboten:

  • reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen (z.B. Hut, Kappe, Kopftuch)
  • Gesichtsbemalung, -behaarung oder Gesichtsschmuck (z.B. Tätowierungen, Piercings, Festtagsschminke)
  • die Sicht erhaltende oder unterstützende Brillen (z.B. Sonnenbrille), die nur geringfügige Teile des Gesichts umfassen
  • Schutzhelme für Kraftradfahrer

3. Bußgelder bei der Blockade einer Rettungsgasse

Rettungsgassen oder Rettungskräfte zu blockieren, kann Menschenleben gefährden und gilt daher nun als schwerer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Seit Oktober 2017 werden Sanktionen bei unterlassener Bildung der Rettungsgasse und der Nichtbeachtung von Blaulicht und Martinshorn von bisher 20 Euro auf mindestens 200 Euro Regelgeldbuße angehoben. Zusätzlich drohen zwei Punkte in Flensburg. Außerdem werden strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe zum Beispiel für das absichtliche Blockieren einer Rettungsgasse oder von Personen, die helfen wollen (§ 323c StGB), hinzukommen. Schaulustigen drohen Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder Geldstrafen.

Das sind die neuen Regelungen bei Blockierung der Rettungsgasse:

Verstoß

Keine Rettungsgasse gebildet – mit Behinderung

  • 2 Punkte, 240 € Bußgeld & 1 Monat Fahrverbot

Keine Rettungsgasse gebildet – mit Gefährdung

  • 2 Punkte, 280 € Bußgeld & 1 Monat Fahrverbot

Keine Rettungsgasse gebildet – mit Sachbeschädigung

  • 2 Punkte, 320 € Bußgeld & 1 Monat Fahrverbot

Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet, keine freie Bahn geschaffen - mit Gefährdung

  • 2 Punkte, 280 € Bußgeld & 1 Monat Fahrverbot

Blaulicht und Martinshorn nicht beachtet, keine freie Bahn geschaffen - mit Sachbeschädigung

  • 2 Punkte, 320 € Bußgeld & 1 Monat Fahrverbot

4. Was gilt für die Teilnahme an illegalen Autorennen?

Seit Oktober 2017 gelten illegale Autorennen als Straftat und nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit, was härtere Folgen für alle an solchen Rennen Beteiligten zur Folge hat. Denn der Paragraph § 315 des Strafgesetzbuches ersetzt nun die bisherige Vorschrift in der Straßenverkehrsordnung. Die Neuregelung sieht Strafen von bis zu zehn Jahren Haft für die Teilnahme, Planung und Durchführung illegaler Rennen vor. Bisher wurden vor Gericht Todesfälle infolge illegaler Rennen meist auf fahrlässige Tötung befunden. Wie die gesetzliche Regelung zukünftig in die Praxis umgesetzt wird, zeigt sich erst bei konkreten Urteilen.

Was als illegales Autorennen zählt und welche Strafen drohen

  • Unerlaubtes Fahren gegeneinander, auf einer längeren Strecke
  • Beschleunigungsrennen von Ampel zu Ampel
  • Solo-Rennen auf Zeit

Grundsätzlich gilt: Wer aufgrund eines illegalen Autorennens verurteilt wird, dem wird in der Regel sowohl die Fahrerlaubnis entzogen, als auch das Tatfahrzeug beschlagnahmt.

Insbesondere gilt:

  • Eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn jemand ein illegales Autorennen ausrichtet oder durchführt, daran teilnimmt oder mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen.
  • Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, wenn dabei andere Menschen oder Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet werden droht bei fahrlässiger Begehung eine.
  • Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, wenn derjenige vorsätzlich handelt.
  • Eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre, wenn dabei Menschen getötet oder schwer verletzt werden.

Einige namhafte Fallbeispiele aus der Vergangenheit

Freiburg:
Auf einer Bundesstraße sterben 2012 zwei Menschen, wegen eines illegalen Rennens: eine unbeteiligte Frau und einer der beiden Fahrer. Der zweite Fahrer muss wegen fahrlässiger Tötung zweieinhalb Jahre in Haft.

Hamburg:
Bei einem illegalen Autorennen kommt 2015 ein Mitfahrer ums Leben. In zweiter Instanz wird im Januar 2018 einer der beiden Fahrer unter anderem wegen fahrlässiger Tötung zu 18 Monaten Haft verurteilt. Der Fahrer des anderen Wagens erhielt zwei Jahre auf Bewährung.

Köln:
2015 missachtet ein Raser bei einem Rennen eine rote Ampel und rammt ein Taxi. Ein Fahrgast stirbt bei dem Zwischenfall. Zwei 20 Jahre alte Männer werden 2016 zu 12 und 16 Monaten Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt.

Berlin:
Ende Februar 2016 fahren zwei Sportwagenfahrer in der Berliner City West ein Rennen und reißen einen unbeteiligten Autofahrer in den Tod. Das Urteil des Berliner Landgerichts im Prozess um ein illegales Autorennen entscheidet auf Lebenslange Haft für die Fahrer wegen Mordes. Seit 1. Februar prüft der Bundesgerichtshof in Karlsruhe das Berliner Urteil.

5. Winterreifenpflicht verschärft

Mit dem Jahreswechsel wurden außerdem die Regeln für die situative Winterreifenpflicht verschärft. Das sogenannte "Alpine-Symbol" wird als Qualitätssiegel für Winterreifen eingeführt. Ab 2018 hergestellte Winter- und Ganzjahresreifen müssen das dreigezackte Bergpiktogramm mit der Schneeflocke in der Mitte tragen. Ältere Winterreifen erfüllen allerdings in einer Übergangsphase noch bis zum 30. September 2024 die Winterreifenpflicht, die bei Glatteis, Reif- und Eisglätte, Schnee und Schneematsch gilt. Ab sofort drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 80 Euro und ein Punkt in Flensburg.

6. Das eCall-System wird Pflicht

Bei einem Unfall sind Verletzte oft nicht mehr in der Lage, den Notruf zu wählen oder vollständige und richtige Angaben zu machen, sodass für sie unter Umständen jede Hilfe zu spät kommt. Das von der Europäischen Union für Neuwagen vorgeschriebene Notrufsystem eCall soll den Notruf automatisch tätigen: Was sind Ort und Zeitpunkt des Unfalls? Wie viele Insassen waren an Bord?

Mit einem Mobilfunk- und GPS-Signal werden per eCall sämtliche Daten zur nächsten Rettungsstelle gesendet werden. Ausgelöst werden kann der eCall zum Beispiel durch Airbags, die bei einem schweren Unfall aufgehen. Ab dem 31. März 2018 müssen alle neuen Autos mit einem automatischen Notrufsystem ausgerüstet werden.

Was kommt 2018 möglicherweise noch auf Sie zu?

Entscheidung in der Diesel-Debatte: Fahrverbote sind grundsätzlich zulässig.

Die Luft in vielen deutschen Städten ist noch immer zu schlecht. Das zeigen die Messungen des Umweltbundesamts schon lange. Doch seit dem so genannten Abgasskandal ist klar, dass die Diesel-Emissionen von Stickstoffdioxid deutlich zu hoch waren. Für die Verkaufsförderung der Neuwagen gilt deswegen die Bedingung, dass der bisherige Diesel verschrottet werden muss.

Die ebenfalls von Herstellern finanzierten Software-Updates konnten vor allem nach dem Skandal im Jahr 2016 auf die 2,5 Millionen Fahrzeuge des VW-Konzerns aufgespielt werden. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27. Februar erklärt, Fahrverbote in Städten seien zulässig. In einigen Städten könnten für die unteren Euro-Klassen jetzt umgehend Fahrverbote eingeführt werden. Ausschlüsse von Fahrzeugen der Euro-5-Abgasnorm könnten jedoch nur schrittweise eingeführt werden. Für Stuttgart heißt dies beispielsweise, dass diese PKW erst ab dem 1. September 2019 aus der Stadt verbannt werden könnten. Andererseits wurde mit dem Fahrverbot-Urteil die Debatte um Hardware-Nachrüstungen für junge Diesel der Euroklassen 5 und 6 wieder angestoßen. So argumentierte ADAC-Vizepräsident Ulrich Klaus Becker, Verbraucher dürfen nicht auf den Kosten sitzen bleiben und Maßnahmen sollten den öffentlichen Nahverkehr einschließen. Somit stehen die Hersteller und die Regierung jetzt in der Verantwortung.

Kommt die PKW-Maut noch 2018?

Bislang gibt es in Deutschland noch keine PKW-Maut. Die Einführung ist zum kommenden Jahreswechsel geplant. Autofahrer, die in Deutschland leben, sollen für eine Jahresvignette allerdings maximal 130 Euro pro Jahr zahlen. Ausländer, die eine 10-Tagesvignette kaufen, sollen dafür ab 2,50 Euro bezahlen. Elektroautos fahren kostenlos.

Die Mautgebühr wird elektronisch verbucht und über das jeweilige KFZ Kennzeichen kontrolliert. Wann jedoch genau die PKW Mautgebühr eingeführt wird, bleibt vorerst ungeklärt. Die aktuell laufende Debatte um den kostenlosen Öffentlichen Personennahverkehr und die zurückliegenden Unsicherheiten bezüglich der Regierungsbildung auf Bundesebene lassen das Projekt derweil in der Schwebe sein.

Mögliche Strafe, wenn Autofahrer keine PKW-Maut entrichten:

Verstoß

Sie haben die PKW Maut nicht bezahlt und sind erwischt worden

  • voraussichtlich 150 Euro

Sie sind zum wiederholten Male erwischt worden

  • voraussichtlich 260 Euro und Jahresmaut

Die Bußgelder sollen auch bei PKW-Haltern im Ausland eingetrieben werden.

Geplante PKW-Maut (KFZ bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht) für deutsche Autofahrer:

Maut-Vignette und Kosten

Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 3 oder schlechter

  • mit Benzinmotor: 6,50 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum, max. 130 Euro
  • mit Dieselmotor: 9,50 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum, max. 130 Euro

Kraftfahrzeuge mit einer Abgasnorm Euro 4 und 5

  • mit Benzinmotor: 2,00 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum, max. 130 Euro
  • mit Dieselmotor: 5,00 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum, max. 130 Euro

Kraftfahrzeuge mit einer Abgasnorm Euro 6

  • mit Benzinmotor: 1,80 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum, max. 130 Euro
  • mit Dieselmotor: 4,80 Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum, max. 130 Euro
Quelle: bussgeldkatalog.kfz-auskunft.de
Kostenlose Fahrzeugbewertung in nur 2 Schritten