Zwei Jahre Probezeit: Führerschein unter Vorbehalt

Wer zwei Jahre Verkehrsverstöße vermeiden kann, hat die Probezeit für den Führerschein überstanden. Erfahre hier, welche Rechte und Pflichten dabei zu beachten sind.

16.06.2014

Führerschein auf Probe

Alle Theorie- und Praxisstunden sind bewältigt, die Prüfungsfahrt wurde erfolgreich beendet und nun hast Du das kleine Kärtchen in der Hand. Doch nach dem Erwerb erfolgen erst einmal zwei Jahre Probezeit mit Führerschein, in denen strengere Regeln gelten und Strafen höher ausfallen als für langjährige PKW-Fahrer – die Führerscheinklassen L, M und T ausgenommen. Denn junge Fahranfänger zwischen 18 und 25 Jahren stellen ein hohes Unfallrisiko dar.

Fahranfänger sitzt im Auto

Die Unfallquote ist in dieser Gruppe im Vergleich zu geübten Autofahrern drei bis vier Mal so hoch. Hier erhältst Du Wissenswertes zur Probezeit und in welchen Fällen sie verlängert wird. Zudem werfen wir einen Blick auf die Konsequenzen, wenn Du während dieser Zeit gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.

1. Regelverstoß während der Führerschein-Probezeit

Erst 1986 wurde die Regelung vom Führerschein mit Probezeit im Straßenverkehrsgesetz (StVG § 2a Abs. 1) eingeführt, um die Unfallquote bei Fahranfängern zu verringern. Im Jahr 1999 kam die Anordnung hinzu, die Dauer der Probezeit vom Führerschein bei schwerwiegenden Verstößen von zwei auf vier Jahre zu verlängern.

Während der zweijährigen Zeit nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis gilt absolutes Alkoholverbot. Bei Zuwiderhandlungen werden neben der Verlängerung der Probezeit Aufbauseminare, verkehrspsychologische Beratungen und medizinisch-psychologische Untersuchungen (MPU) empfohlen oder verordnet.

Null-Promille-Grenze

Kein Alkohol am Steuer während der Probezeit

Während für erfahrene Autofahrer erst bei 1,1 Promille gesetzlich absolute Fahruntüchtigkeit besteht, dürfen Fahrzeugführer in der Probezeit nicht über den Wert von 0,0 Promille hinauskommen. Hast Du die Probezeit überstanden und bist über 21 Jahre alt, dann gilt eine Grenze von 0,5 Promille (Ordnungswidrigkeit), beziehungsweise 1,1 Promille (Straftat). Wird gegen die Null-Promille-Regel verstoßen, verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre und der Fahranfänger muss sowohl Bußgeld bezahlen als auch an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Geschwindigkeitsüberschreitung in der Probezeit

Bei kleineren Geschwindigkeitsüberschreitungen bezahlen Fahranfänger wie alle anderen Fahrer auch ein Bußgeld (Stand 2014). Wirst du mit 21 km/h oder mehr zu viel geblitzt in der Probezeit, wird der Unterschied deutlich: Autofahrer in der Probezeit müssen dann an einem Aufbauseminar teilnehmen.

Übersicht der Bußgelder ohne Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts:

bis 10 km/h 11 - 15 km/h 16 - 20 km/h 21 - 25 km/h
15 Euro 25 Euro 35 Euro 80 Euro

Unfall während der Probezeit

Unfall während der Probezeit

Wenn es während der Probezeit zu einer Kollision kommt und der Fahranfänger die Schuld trägt, kommt es auf Art und Umstände an, ob der Fahrer nur am Aufbauseminar teilnehmen muss oder ob auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich wird. Verlässt er unerlaubt den Unfallort oder wird ihm unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen, kommt es auf jeden Fall neben der Verpflichtung zum Aufbauseminar zur Verlängerung der Probezeit.


Verstöße während der Probezeit werden in sogenannte A-Verstöße und B-Verstöße unterteilt. Zwei B-Verstöße zählen wie ein A-Verstoß – in beiden Fällen wird mindestens die Probezeit verlängert und das Aufbauseminar verordnet. Weist Du die Teilnahme an letzterem nicht nach, wird der Führerschein entzogen. Kommt es nach Abschluss des Aufbauseminars zu einem zweiten Verstoß, wird eine verkehrspsychologische Beratung empfohlen. Erfolgt ein dritter Verstoß, ist die Fahrerlaubnis für mindestens ein halbes Jahr weg.

A-Verstoß (Straftaten)

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (StGB § 142)
  • Unterlassene Hilfeleistung (StGB § 323c)
  • Fahrlässige Tötung (StGB § 222)
  • Körperverletzung (StGB § 223)
  • Nötigung (StGB §240)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (StGB § 315c)
  • Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten (StGB § 316)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (StVG § 21)

A-Verstoß (Ordnungswidrigkeit)

  • Überhöhte Geschwindigkeit (StVO § 3)
  • mangelnder Sicherheitsabstand (StVO § 4)
  • Verstoß gegen Rechtsfahrgebot (StVO § 2)
  • Falsches Überholen (StVO § 5)
  • Falsches Abbiegen (StVO § 9)
  • Missachtung der Vorfahrt (StVO § 8)
  • Unerlaubtes Wenden/Rückwärtsfahren (StVO § 9)
  • Falschverhalten an Bahnübergängen (StVO § 19)
  • Falschverhalten an Zebrastreifen (StVO § 26)
  • Falschverhalten hinter Schulbussen (StVO § 20)
  • Falschverhalten bei öffentlichen Verkehrsmitteln (StVO § 20)
  • Falschverhalten an Ampeln/Stoppschild (StVO § 37)

B-Verstoß

  • Behinderung von Radfahrern/Fußgänger beim Abbiegen (StVO § 9)
  • Gefährdung von Radfahrern/Fußgänger beim Abbiegen (StVO § 9)
  • Parken im unerlaubten Bereich (StVO § 12)
  • Unzureichendes Reifenprofil (StVO § 36)
  • Termin zur HU/AU um mehr als 8 Monate überzogen (StVO § 29)
  • Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung (StVO § 23)
  • Behinderung von Polizei, Feuerwehr, Notarztwagen (StVO § 38)

2. Das Aufbauseminar

Aufbauseminar

Wurde während der Probezeit einmal ein A- oder zweimal ein B-Verstoß begangen, erhälst Du die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (Stand Februar 2014). Dieses muss in einer Fahrschule absolviert werden, wobei die Kosten, die sich auf 250 bis 500 Euro belaufen, selber getragen werden. In dem neunstündigen Kurs, der meist in vier Blöcke zu je 135 Minuten aufgeteilt ist, werden die Verstöße mit dem Fahrer besprochen und zukünftiges Verhalten geklärt. Außerdem wird eine Probefahrt mit dem Fahrlehrer abgelegt und ausgewertet.

Wenn bei dem Vergehen Alkohol oder andere Drogen involviert waren, muss das Aufbauseminar von einem Diplom-Psychologen durchgeführt werden. In der Regel haben die Fahranfänger acht Wochen Zeit, am Seminar teilzunehmen. Wird diese Frist überschritten, wird der Führerschein so lange entzogen, bis die Teilnahme erfolgt ist.

3. Die verkehrspsychologische Beratung (VPB)

Die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ist freiwillig. Das Gespräch mit einem Psychologen ist dazu da, die persönlichen Ursachen der Probleme im öffentlichen Verkehr zu erkennen und Lösungen zu finden. Dabei müssen Autofahrer ihr eigenes Verhalten reflektieren, Risiken einschätzen lernen oder ihren Umgang mit Zeitdruck überdenken. Die Beratung kostet um die 300 Euro und dauert etwa vier Stunden. Sie kann nur stattfinden, wenn vorher ein Aufbauseminar erfolgt ist.

4. Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

medizinisch-psychologische Untersuchung

Im Gegensatz zur VPB wird die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) von der Fahrerlaubnisbehörde verordnet und die Teilnahme ist verpflichtend. Hierbei wird festgestellt, ob der Fahrer seinen Führerschein zurückbekommt oder ob er ihm weiterhin entzogen wird.

Die Begutachtung erfolgt durch einen Arzt und einen Psychologen, der Teilnehmer zeigt seine Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit und muss einen individuellen Fragebogen beantworten. Außerdem erfolgt eine medizinische Untersuchung und ein verkehrspsychologisches Gespräch. Hierbei wird erörtert, wie es zum Verstoß kam und welche persönlichen Konsequenzen Du daraus für Dich ziehst.

Zur MPU musst Du nach:

  • einer Fahrt mit mehr als 1,6 ‰ Alkohol im Blut
  • einer wiederholten Fahrt unter Alkohol (ab 0,5 ‰)
  • Auffälligkeiten im Verkehr im Zusammenhang mit Drogen

Ziel der Untersuchung ist es, stabile Änderungen im Fahrverhalten herbeizuführen. Der Führerschein muss selbstständig wieder beantragt werden. Dafür muss zum einen die Sperrfrist abgelaufen sein, zum anderen dürfen keine Eignungszweifel mehr bestehen.