1. Auto-Privatverkauf: Ausschluss der Gewährleistung und was es zu beachten gibt
Gerade im Zeitalter des Internets scheint der private Autoverkauf einfach zu sein. Du erstellst innerhalb weniger Minuten eine Anzeige im Internet und schon melden sich die Interessenten von selbst.
Nach einer Probefahrt ist schnell ein Vertrag abgeschlossen und der ganze Vorgang ist erledigt. Das klingt einfach, sollte aber noch einmal eingehend überdacht werden. Denn hierbei kann es nicht nur zu unerwarteten Kosten durch unprofessionell aufgesetzte Verträge kommen.
Erstens: Es gibt keinen Unterschied zwischen Gewährleistung und Sachmängelhaftung. Sachmängelhaftung ist seit einigen Jahren die korrekte Definition, aber oft wird Gewährleistung trotzdem in Anspruch genommen. Ist also das Gleiche.
Der Kaufvertrag: Sachmängelhaftung ausschließen!
in Deutschland sieht das Gesetz für die zwei Jahre nach einem Verkauf eine Haftung für auftretende Mängel vor. Als privater Verkäufer kannst du eine Gewähr jedoch ausschließen.
Verantwortlich für Reparaturen bist du dann nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist - sollte sich nach dem Verkauf ein Mangel am Fahrzeug zeigen, der verschwiegen wurde. Das heißt: Nur wenn der Käufer über alle entscheidenden Eigenschaften des Fahrzeugs informiert ist, kann ein Vertrag die Haftung für sämtliche Mängel nach dem Verkauf ausschließen.
Wie formuliere ich beim Autoverkauf den Ausschluss der Sachmängelhaftung (oder Gewährleistung) im Kaufvertrag?
Eine für den Kaufvertrag geeignete Formulierung ist zum Beispiel: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft.” Eine Formulierung wie „Gekauft wie gesehen” schließt dagegen nur die Haftung für sichtbare Mängel aus. Fehlen dem Muster des Kaufvertrags die für den Ausschluss gängigen Formulierungen, ergänze den Vertrag! Nur dann bist du auf der sicheren Seite.
2. Rechte und Pflichten beim privaten PKW-Verkauf
Wenn der frisch verkaufte Gebrauchtwagen schon kurz nach der Übergabe unerwartete Mängel zeigt, ist ein Käufer in vielen Fällen daran interessiert, die entstehenden Kosten auf den Vorbesitzer zu übertragen. Um dieser unangenehmen und kaum zu kontrollierenden Situation aus dem Weg zu gehen, achtest du als Verkäufer unbedingt darauf, beim Privatverkauf eine Gewährleistung und eine potenzielle Haftung auszuschließen.
In jedem Fall bist du als Verkäufer aber dazu verpflichtet, vor der Kaufabwicklung auf alle dir schon bekannten Schäden hinzuweisen. Diese sollten selbstverständlich auch im Kaufvertrag erwähnt werden. Nicht gesondert erwähnen musst du allerdings offensichtliche Schäden, wenn der Verkäufer die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug zu besichtigen. Gleiches gilt bei minimalen Beschädigungen wie kleinen Kratzern.
Vorgang bei Schäden ohne vertragliche Gewährleistung
Prinzipiell muss jeder Verkäufer beim Privatverkauf eine Gewährleistung über den einwandfreien Zustand eines Fahrzeugs für mindestens ein Jahr (12 Monate) bieten. Praktisch bedeutet dies, dass ein Verkäufer innerhalb dieser Gewährleistungszeit nach der Übergabe dazu verpflichtet ist, für Reparaturen aller Sachmängel zu bezahlen, die bereits bei Übergabe des Autos vorlagen. Für Privatverkäufer gibt es allerdings die Möglichkeit, dies per Klausel im Kaufvertrag auszuschließen.
Achte stets daraf, dass dein Vertrag juristisch einwandfrei formuliert ist, alle denkbaren Situationen umfasst und den Ausschluss der Gewährleistung und Beschränkung der Haftung beim Privatverkauf beinhaltet. Beachtest du dies, ersparst du dir beim privaten Autoverkauf eine Menge Ärger.
Sachmängelhaftung und Haftungsausschluss: Der Gewährleistungsfall
Um einen einwandfreien Vertragstext für den empfohlenen Haftungs- und Gewährleistungsausschluss zu finden, solltest du dich im Internet ausführlich informieren oder einen Rechtsanwalt um Überprüfung bitten.
Kommt es mangels wirksamen Gewährleistungsausschlusses zum Gewährleistungsfall und es ist unklar, wann der Mangel entstanden ist, solltest du im Falle einer Forderung auf ein selbständiges Beweisverfahren bestehen. Bei diesem Vorgang wird ein Gutachter vom zuständigen Gericht eingesetzt, der ein Urteil über den Zeitpunkt der Mangelentstehung fällt. Das Gutachten darf in einem eventuell folgenden Prozess als Beweismittel dem Gericht vorgelegt werden.
Ein von dir in Auftrag gegebenes Privatgutachten kann in keinem Fall als Beweismittel vor Gericht fungieren!
3. Deine Alternative zum herkömmlichen Privatverkauf mit Gewährleistung - wirkaufendeinauto.de
Da du als Privatperson an uns als Händler verkaufst und wir zudem nahezu jedes Auto in jedem Zustand ankaufen, musst du dich bei uns nicht mit dem Ausschluss der Gewährleistung auseinandersetzen.
Unser Schnell-Verkauf
Bei WKDA musst du dir keine Gedanken über die Garantie machen. Wir kaufen dein Auto nach einem schnellen und einfachen Online-Prozess.
Gib einfach deine Fahrzeugdaten ein und erhalte deinen Preis. Danach musst du nur noch einen Abgabetermin in einer unserer Filialen buchen. Dort überprüfen wir kurz deine Daten, woraufhin du nur noch unseren Kaufvertrag zu unterzeichnen brauchst. Wir überweisen danach sofort das Geld auf dein Konto.
Alles schnell und einfach, und vor allem ohne Umstände.