1. Was steht in der Zulassungsbescheinigung?

Die Zulassungsbescheinigung wurde 2005 europaweit eingeführt und besteht aus zwei Teilen: Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt den Fahrzeugschein, die Zulassungsbescheinigung Teil II den Fahrzeugbrief. Sie sind fälschungssicher und enthalten weniger Angaben als die alten Fahrzeugpapiere. Diese sind jedoch weiterhin gültig. Sie werden bei erneuter Zulassung, einer Umschreibung oder einem Umbau gebührenpflichtig gegen die neuen Bescheinigungen eingetauscht. Die alten Papiere werden bei diesem Vorgang entwertet.
Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält technische Fahrzeugdaten, die Schlüsselnummer, das zugelassene Kennzeichen sowie Name und Adresse des aktuellen Fahrzeughalters. In der Zulassungsbescheinigung Teil II sind ebenfalls die wichtigsten Daten zu Deinem Fahrzeug eingetragen. Zusätzlich findest Du hier Angaben zum vorherigen Fahrzeughalter.

Lass Dir entwertete Fahrzeugpapiere unbedingt aushändigen, um mögliche Fehler bei der Übertragung auszuschließen und sofort zu reklamieren. Auch danach bieten die Papiere eine nützliche Übersicht: Im Fahrzeugschein stehen zum Beispiel umfassendere Angaben zur Reifengröße. Im Fahrzeugbrief sind außerdem frühere Halter eingetragen. Dadurch lässt sich der Werdegang Deines PKW besser nachvollziehen.
2. Auto abmelden ohne Papiere
Die PKW Abmeldung ist bei allen Zulassungsbehörden in Deutschland möglich. Dafür benötigst Du diese Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Zulassungsbescheinigung (Teil I + II)
- Nummernschilder vorn und hinten
- Geld für die Gebühr
Auto abmelden ohne Fahrzeugschein
Die Abmeldung eines KFZ ist auch ohne Fahrzeugschein möglich, wenn Du bei der Zulassungsstelle eine eidesstattliche Verlusterklärung unterschreibst. Damit versicherst Du als Halter, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht auffindbar ist. Dies erhöht die Kosten der PKW Abmeldung, die Du anschließend normal vornimmst.
Auto abmelden ohne Fahrzeugbrief
Bei einigen Zulassungsstellen ist das Auto Abmelden ohne Brief generell zugelassen. Wichtiger ist, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I vorliegt. Erkundige Dich bei Deiner örtlichen Behörde, ob sie die Abmeldung auch ohne vollständige Fahrzeugpapiere gestattet. Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II für die Abmeldung erforderlich, unterschreibst Du bei Verlust des Fahrzeugbriefs ebenfalls eine Versicherung an Eides statt.

Wurde Dein Auto nach 2014 zugelassen, besitzt Du eine Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode. Mit diesem Code und einem elektronischen Personalausweis besteht die Möglichkeit, über ein Online-Verfahren Dein Auto abzumelden. Auch dies ist ohne Fahrzeugbrief möglich. Das Online-Verfahren gilt nicht für verschrottete Fahrzeuge.
3. Zulassung ohne Fahrzeugpapiere
Das Anmelden eines Autos ohne Zulassungsbescheinigung ist nicht möglich. Bei einem Neuwagen kümmert sich in den meisten Fällen der Autohändler um die Ausstellung der Papiere und übergibt sie Dir nach dem Verkauf. Bei einem restaurierten Oldtimer ohne Fahrzeugpapiere ist es jedoch zwingend erforderlich, neue Zulassungsbescheinigungen zu beantragen. Für die Anmeldung ist ebenfalls ein TÜV-Gutachten nötig – insbesondere dann, wenn Du ein H-Kennzeichen beantragst.

Vorsicht ist beim Kauf von Gebrauchtwagen geboten, wenn der Verkäufer die Fahrzeugpapiere angeblich nicht mehr besitzt. Es besteht die Möglichkeit, dass der PKW gestohlen wurde.
4. Ummeldung ohne Fahrzeugpapiere
Die Umschreibung eines Gebrauchtwagens ist im Gegensatz zur Abmeldung nicht ohne Fahrzeugpapiere erlaubt. Handelt es sich nur um eine Adressänderung im gleichen Zulassungsbezirk, genügt die Zulassungsbescheinigung Teil I. Bei einem Halterwechsel sind beide Zulassungsbescheinigungen erforderlich und der bisherige Eigentümer ist verpflichtet, die Fahrzeugpapiere dem neuen Halter zu übergeben.

Lege im Kaufvertrag eine Frist für die Umschreibung fest, wenn Du Deinen Gebrauchtwagen verkaufst. Hält der Käufer diese Frist nicht ein, hast Du das Recht, eine Zwangsstilllegung zu beantragen. Diese ist auch ohne Papiere möglich und kostet bis zu 300 Euro. Solange Du noch als Halter eingetragen bist, bist Du für Schäden und Verstöße haftbar.
5. Fahren ohne Fahrzeugpapiere
Es ist Deine Pflicht, die Zulassungsbescheinigung Teil I immer mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Bewahre sie daher am besten im Handschuhfach Deines Autos auf. Andernfalls begehst Du nach § 48 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) eine Ordnungswidrigkeit, die mit zehn Euro Bußgeld geahndet wird.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II gehört dagegen nicht ins Fahrzeug. Dies ist auch auf dem Dokument angegeben. Es handelt sich um einen Eigentumsnachweis und erschwert Autodieben den Verkauf eines gestohlenen PKW. Wähle daher einen sicheren Aufbewahrungsort in Deinem Zuhause oder bei Deiner Bank.

Bei einer Fahrzeugkontrolle werden nur Originaldokumente akzeptiert. Andernfalls erwartet Dich als Fahrer ein Bußgeld. Eine Kopie ist auch mit Beglaubigung nicht gültig. Stelle daher vor Fahrtantritt sicher, dass Du die Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise den Fahrzeugschein dabeihast. Dies gilt vor allem für geliehene PKW.
6. Neue Zulassungsbescheinigung beantragen
Ersatz für Deine Zulassungsbescheinigung erhältst Du bei Deiner örtlichen Zulassungsbehörde. Es ist möglich, einen Stellvertreter mit einer schriftlichen Vollmacht und einer Ausweiskopie zur Abholung zu beauftragen. Diese Bearbeitungsgebühren kommen auf Dich zu:
Dienstleistung | Gebühr |
---|---|
Ersatz bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I | 45 Euro |
Ersatz bei Unbrauchbarkeit der Zulassungsbescheinigung Teil I | 10 Euro |
Ersatz bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II | 70 Euro |
Ersatz bei Unbrauchbarkeit der Zulassungsbescheinigung Teil II | 15 Euro |
Bearbeitungsgebühren
- Ersatz bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I: 45 Euro
- Ersatz bei Unbrauchbarkeit der Zulassungsbescheinigung Teil I: 10 Euro
- Ersatz bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II: 10 Euro
- Ersatz bei Unbrauchbarkeit der Zulassungsbescheinigung Teil II: 15 Euro
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzen
Um eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I zu erhalten, unterschreibst Du bei der Zulassungsstelle oder einem Bürgerbüro zunächst eine eidesstattliche Verlusterklärung. Dazu legst Du diese Dokumente vor:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- gültiger HU-Prüfbericht
Bei Verlust oder Diebstahl benötigst Du die zugehörige Anzeige bei der Polizei. Du erhältst sofort eine Ersatzbescheinigung. Diese ist gültig, bis Dir die neue Zulassungsbescheinigung ausgehändigt wird. Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Behörde und nimmt unter Umständen mehrere Wochen in Anspruch.
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ersetzen
Der Ersatz einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist deutlich zeitaufwändiger. Auch hier unterschreibst Du eine eidesstattliche Verlusterklärung. Danach benachrichtigt die Zulassungsbehörde das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg über den Verlust des Fahrzeugbriefs.

Nun findet eine sogenannte Aufbietung statt: Die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II wird im offiziellen Verkehrsblatt des KBA veröffentlicht. Befindet sich eine andere Person im Besitz des verlorenen Fahrzeugbriefs, hat sie 14 Tage Zeit, gegen die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung Einwand zu erheben. Durch dieses Verfahren dauert es üblicherweise sechs bis acht Wochen, bis Du eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II erhältst.
Um zu beweisen, dass Du der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeugs bist, legst Du der Zulassungsstelle ebenfalls Deinen gültigen Personalausweis sowie den Kaufvertrag oder andere Rechnungsbelege im Original vor.